Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Die DuVG ist anerkannter Tarifpartner
parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

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Dienstleistung Verkehr

Einigung für die Inflationsprämie

Zu den Tarifverhandlungen zwischen der
Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG) und der Transdev Süd-West GmbH sowie der Transdev West
am 03.01.2023
über eine Inflationsausgleichsprämie

Die DuVG wollten eine orientierte Lösung die die wirtschaftlichen Realitäten wiederspiegelt für die Transdev Süd-West und Transdev West und deren Beschäftigten. Es ist eine Verständigung nun gelungen:

 

Zur Abmilderung steigender Verbraucherpreise vereinbaren die

Tarifvertragsparteien zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt die Zahlung von Inflationsausgleichsprämien gemäß § 3 Nr. 11c EStG nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

  •  Es wird ein separater Tarifvertrag über die Zahlung von monatlichen Inflationsausgleichsprämien geschlossen.
  • Der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags entspricht demjenigen der geltenden Tarifverträge (Lohntarifvertrag, Gehaltstarifvertrag, Manteltarifvertrag). 
  • Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie (IAP) beträgt 107 EUR bei Vollzeitbeschäftigten. 
  • Teilzeitbeschäftigte erhalten die IAP in einer Höhe, die dem Verhältnis ihrer individualvertraglich vereinbarten Arbeitszeit   zur regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Manteltarifvertrag entspricht.
  • Auszubildende sowie Arbeitnehmer in Elternzeit oder Pflegezeit erhalten 25%.
  • Frauen in der Mutterschutzfrist erhalten die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe.
  • Der Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie entsteht nicht für Zeiträume, in denen weder ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, noch auf Entgeltfortzahlung gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz, noch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG besteht. Ggf. erfolgt eine zeitanteilige Kürzung.
  • Die tariflichen Inflationsausgleichsprämien werden für die Monate Januar 2023 bis Dezember 2024 geleistet. 

     

  • Inflationsausgleichsprämien, die Arbeitgeber auf individualvertraglicher Grundlage oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder einer ähnlichen Abrede oder Zusage im Zeitraum 1.10.2022 bis 31.12.2024 geleistet haben oder leisten werden, sind in vollem Umfang auf alle tariflichen Inflationsausgleichsprämien anrechenbar, die aufgrund dieses Tarifvertrags geschuldet sind, auch rückwirkend.

     

  • Übertarifliche Leistungen anderer Art, etwa übertarifliche Lohnzuschläge, können nicht angerechnet werden.

     

  • Die tariflichen Inflationsausgleichsprämien sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. § 19 Abs. 11 MTV gilt entsprechend.

     

  • Die Auszahlung der jeweiligen Inflationsausgleichsprämie für den betreffenden Monat erfolgt mit der Lohnabrechnung dieses Monats, bei mehrfacher Monatsabrechnung mit der Auszahlung der

     

  • Zahlbeträge der Monatsendabrechnung, spätestens aber bis zum Ende des Folgemonats. 

     

  • Abweichend davon erfolgt die Auszahlung der

     

  • Inflationsausgleichsprämie für den Monat Dezember 2024 bis zum 31.12.2024, damit die Steuer- und Abgabenfreiheit gewährleistet bleibt.

     

  • Der Anspruch auf die monatliche Inflationsprämie entfällt für Beschäftigte, die bis zum Ablauf des jeweiligen Auszahlungstags ihr Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber gekündigt haben.

    Mönchengladbach den 03.01.2023


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