Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Die Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG) ist eine erfahrene, dynamische Gewerkschaft, die sich erfolgreich für ihre Mitglieder einsetzt.

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Dienstleistung Verkehr

Die Linienlänge ein ?

Erläuterungen zu Artikel 3 der VO (EG) 561/2006 Buchstabe a).

Zu Buchstabe a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt:

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Notfallklausel der Leitlinie Nr. 1 zu Mindestruhezeiten

Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EWG) Nr.3821/85,

Sachverhalt: Ausnahmsweise Abweichung von den Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten zum Aufsuchen eines geeigneten Halteplatzes.

 

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

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Wöchentliche Ruhezeiten im Linienverkehr

(FPersV -§ 1 -4). Durch die Regelung wird ermöglicht, dass in Abs. 1 vorgeschriebene Verpflichtung zum einlegen einer wöchentlichen Ruhezeit für Fahrer von Linienomnibussen jeweils  um bis zu eine Woche verschoben werden kann.

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Vorsatz eines Handelns

Vorsatz eines Handelns ist die Verwirklichung des Tatbestandes mit Wissen und Wollen des Täters.


Vorsätzlich handelt z.B., wer als Fahrer bewusst und gewollt falsche Eintragungen auf dem Schaublatt vornimmt,
wer als Fahrer die Lenkzeiten überschreiten will, um mehr Geld in Form einer Zulage zu verdienen,
wer als Fahrer die Lenkzeitunterbrechungen oder Tagesruhezeiten bewusst unterschreitet, damit er rechtzeitig zu Hause sein kann,
wer als Fahrer die Schaublätter der letzten Tage vernichtet (Urkundenvernichtung), weil sich aus diesen erhebliche Lenkzeitüberschreitungen ergeben etc.
Vorsätzlich handelt, wer als Disponent weiß, dass die von ihm angeordnete Fahrt in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ohne Überschreitung der zulässigen Lenkzeit durchgeführt werden kann.
Vorsätzlich handelt der Unternehmer, wenn er z.B. wegen der Menge der beförderten Güter oder Zahl der zurückgelegten Kilometer dem Fahrer eine Prämie verspricht und zahlt oder wenn er  vom Fahrer verlangt, dass er die wöchentliche Lenkzeit überschreitet.

Nach einem Beschluß des BayOLG vom 3.12.1990 (3 Ob OWi 141/90) ist auch der Inhaber eines Betriebes, der die Geschäftsführungsbefugnis gem. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG übertragen hat, nicht von jeder Verantwortung für den Betrieb entbunden. Bei Unterlassung jeglicher Überwachungsmaßnahmen und Belehrungen kommt bei Verstößen gegen die Sozialvorschriften durch die Beschäftigten nicht nur eine Verurteilung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG, sondern auch wegen unmittelbaren Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften.