Rechtsschutzordnung DuVG

Rechtsschutzordnung der Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft

Der Vorstand der DuVG hat am 31.05.2019 im Rahmen der Vorstandssitzung folgende Neufassung der Rechtsschutzordnung erlassen:

1.) Rechtsschutz wird gewährt in allen Angelegenheiten des Dienst-, Arbeits- und Sozialrechts. Er wird ferner gewährt, wenn eine Inanspruchnahme wegen Betätigung für die DuVG vorliegt, und umfaßt die Rechtsberatung und die Vertretung vor den

a) Arbeitsgerichten
b) Sozialgerichten
c) Verwaltungsgerichten
d) Disziplinargerichten
e) Behörden.

Er wird gewährt bei Streitigkeiten, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben oder mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wenn der Arbeitgeber im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Betriebs- oder Wohnsitz hat, bei zwischenstaatlichen Einrichtungen, auch wenn sie ihren Sitz außerhalb dieses Geltungsbereiches haben.

Rechtsschutz wird nicht gewährt, soweit für Rechtsschutzversicherungen Eintrittspflicht besteht.

2.) Eine mindestens sechsmonatige Mitgliedschaft ist Voraussetzung. Der Nachweis lückenloser Leistung des Gewerkschaftsbeitrages ist zu erbringen.

3.) Zur Gewährung des Rechtsschutzes hat das Mitglied einen schriftlichen Antrag (s. Anlage) mit eingehender Sachschilderung und Beifügung der Beweisunterlagen über den geschäftsführenden Vorstand zu richten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Eine Prozessvertretung wird nur übernommen, wenn nach rechtlicher Beurteilung seitens des Landesverbandes hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.

Über die Gewährung von Rechtsschutz entscheidet:

a) für die erste Instanz: der Vorsitzende nach Anhörung des Sachbearbeiters für Rechtsschutzfälle,
b) für die zweite Instanz: der geschäftsführendeVorstand nach Anhörung des Sachbearbeiters für Rechtsschutzfälle.

Bei Ablehnung eines Rechtsschutzantrages entscheidet auf nochmaligen Antrag der Vorstand endgültig.

4.) Die Höhe des Rechtsschutzes beträgt das 120-fache des Monatsbeitrags. Höhere Kosten trägt das Mitglied. Über evtl. Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

5.) Der Rechtsschutz umfaßt neben der Stellung eines sachkundigen Prozessvertreters die Übernahme der Prozess- und Gerichtskosten. In höheren Instanzen, insbesondere vor den obersten Bundesgerichten, kann bei zweifelhafter Rechtslage die Einlegung von Rechtsmittel von einer angemessenen Kostenbeteiligung des Klägers abhängig gemacht werden.

6.) Rechtsauskünfte sind nur verbindlich, wenn sie von den zu 3.) a) und b) genannten Instanzen schriftlich erteilt werden.

7.) Die Übernahme und Fortführung eines vom Kläger selbst eingeleiteten Prozesses kann nur vorgenommen werden, wenn die Klageerhebung durch den Kläger zur Fristwahrung geboten war und die Voraussetzungen zu Ziffer 2.) und 3.) Abs. 2 vorliegen.

8.) Die dem Mitglied anläßlich der Durchführung von Rechtsstreitigkeiten entstehenden persönlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig.

9.) Schuldhaft unrichtig gemachte Angaben des Mitglieds berechtigen die Gewerkschaft zur sofortigen Einstellung des Rechtsschutzes.

10.) Eine Kostenübernahme für Gutachten - insbesondere in Verfahren vor den Sozialgerichten - ist ausgeschlossen.

11.) Ein Anspruch auf Prozessvertretung durch einen bestimmten Bevollmächtigten ist nicht gegeben. Ein Prozess wird grundsätzlich durch beauftragte Gewerkschaftsangestellte oder Bevollmächtigte der Gewerkschaft vertreten.

12.) Ein erneuter Rechtsschutz wird i. d. R. erst nach einer weiteren 6-monatigen Wartezeit (bezogen auf den Erstantrag) gewährt. Im Einzelfall entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

13.) Die Rechtsschutzordnung tritt mit Wirkung vom 10. September 2016 in Kraft.

Mönchengladbach 31.05.2019

Bitte laden Sie das PDF Dokument herunter und senden Sie dieses ausgefüllt unter Beifügung der letzten Lohn/Gehaltsbescheinigung an die Geschäftsstelle in Mönchengladbach.
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