Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Die DuVG will den Ausbau der sozialen Marktwirtschaft und die Beteiligung der
Arbeitnehmer am Produktivkapital. Eine soziale Absicherung der Arbeitnehmer.
Eine funktionsgerechte Mitbestimmung und die Anerkennung von Leistung im
Beruf. Eine gleichwertige Entlohnung für Männer und Frauen.

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Rechtsprechung

Ade gestückelte Arbeitszeit

Ade – gestückelte Arbeitszeiten!?

Diese Frage stellen sich viele Beschäftigte in Unternehmen, welche ihre tägliche Arbeitszeit in Blockphasen teilen müssen.

Dabei gilt grundsätzlich die vereinbarte, tägliche und wöchentliche Arbeitszeit in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen.

Zahlreiche Gerichtsurteile geben Auskunft über den Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.

 

BAG, 21.12.2006, 6 AZR 341/06

ArbG Berlin, 11.01.2007, 63 Ca 8651/05; § 12TzBfG,

LAG Köln, 23.08.2007, 5 Sa 933/07

LAG Köln, 04.08.2008, 5 Sa 639/08

LAG Köln, 15.06.2009, 5 Sa 179/09,

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die wöchentliche Arbeitszeit so aufgeteilt ist, dass vom Arbeitnehmer pro Arbeitstag nur eine zusammenhängende Anzahl von Stunden geleistet werden muss.

Die gesetzlich vorgeschriebene Pausenzeit erhöht die Anwesenheitszeit (Schichtzeit). Alle, über den gesetzlichen Rahmen liegenden Pausenzeiten sind dem Betriebsrisiko des Unternehmens zuzuordnen. Diese zusätzlichen Pausenzeiten müssen vom Arbeitgeber als Arbeitszeit vergütet werden. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug gem. § 293 BGB, sollte der Arbeitnehmer die Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit geltend machen.

Der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf einstellen, wenn die Arbeitszeit geteilt wird, sein Arbeitsplatz nur einmal täglich aufsuchen zu müssen, sondern muss damit rechnen, mehrmals täglich zu unterschiedlichen Zeiten mit unterschiedlicher Dauer seine Arbeit erbringen zu müssen. Der Arbeitnehmer wird ungebührlich belastet, sodass er seine Freizeit nicht mehr selbst familienfreundlich und sozial gestalten kann.

Die wenige unbezahlte Freizeit artet in Arbeitsbereitschaft aus!

Haben die Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht vertraglich geregelt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden nach TzBfG § 12 Abs. 1 Satz 4 zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Eine am gleichen Arbeitstag angeordnete unbezahlte Arbeitsunterbrechung für den Zeitraum von einer Stunde und mehr entspricht nicht mehr dem billigen Ermessen des Arbeitgebers. Diese Unterbrechung ist mit den Grundsätzen des Arbeitsrechts nicht vereinbar und wälzt in unzulässiger Weise das Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass sein Auftraggeber nur Arbeitszeiten vergütet, die auch der Auftragnehmer leistet.

Auch die An- und Abfahrten, die ein Arbeitnehmer darauf verwendet, um einen außerhalb des Betriebes seines Arbeitgebers liegenden Arbeitsplatz zu erlangen, ist dagegen normalerweise zu vergütende Arbeitszeit, solange keine gegenteilige tarifliche oder einzelvertragliche Regelung getroffen worden ist.

Also Arbeitnehmer prüft Eure tägliche Arbeitszeit in dem Arbeitsvertrag und in den gültigen Tarifverträgen!

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen über die Fragen der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiten und der Lage und Dauer der Pausen!.