Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Die Repräsentanten und Vorstände der DuVG arbeiten ehrenamtlich auf der Basis
des Grundgesetzes mit unumstößlichen ethischen und moralischen Werten,
deshalb können wir die Mitgliedsbeiträge so gering halten und das bei
entsprechender Qualität und Leistung.

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Rechtsprechung

BAG Urteil zur Arbeitszeit

Betriebliche Arbeitszeit durch das Bundesarbeitsgericht geregelt

Hier: Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung

Siehe auch Beschlussbegründung vom 17.11.2015 1 ABR 76/13

Die betriebliche Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann die Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung umfassen. Um eine solche handelt es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke ohne Weiteres als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können.

 

Nach der Senatsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören Umkleidezeiten zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das ist bei einer besonders auffälligen Dienstkleidung der Fall. An der Offenlegung seines Arbeitgebers gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse.

Um eine besonders auffällige Dienstkleidung handelt es sich, wenn Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke als Angehörige ihres Arbeitgebers ohne Weiteres erkannt werden können. Hierfür ist ohne Bedeutung, ob die Dienstkleidung in dezenten oder auffälligen Farben gehalten ist, oder auf dieser ein Emblem oder Schriftzüge unabhängig von der Größe der Schriftzüge oder Logos angebracht sind.

Zur Arbeitszeit zählt auch, wenn das Fahrpersonal sich auf Anweisung des Arbeitgebers im Betriebshof umkleidet und anschließend den Weg zur Übernahme-/Ablösestelle in ihrer Dienstkleidung zurücklegt. Dies gilt gleichermaßen, wenn dieser nach Schichtende zum Betriebshof zurückkehrt, um dort seine Dienstkleidung abzulegen.

Die Entgegennahme und Abgabe von arbeitsnotwendigen Betriebsmittel (Verbundfahrplan, Wegweiser, Fundsachen-meldungen, Anträge auf Fahrgeldrückerstattung, Wechselgeld, Wechsler,) ist gleichfalls Arbeitszeit.