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Rechtsprechung

Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit

Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit

Arbeitgeber müssen langzeit-erkrankte Arbeitnehmer auf den Urlaubsverfall am Jahresende hinweisen: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24.07.2019, 5 Sa 676/19

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass ein ungenutzter (gesetzlicher) Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) am Ende des Kalenderjahres verfällt.

 

Zu dem Warnhinweis durch den Arbeitgeber gehört auch die Aufforderung, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen.

In diesem Sinne haben Ende 2018 und Anfang 2019 der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16, Rn.45 (Shimizu) BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15, Rn.30 (Shimizu), wir berichteten u.a. in Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub).

Fraglich ist, ob der Arbeitgeber auch zu einem Hinweis verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer über eine lange Zeit ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt ist, denn dann kann der Arbeitnehmer ja gar keinen Urlaub nehmen.

Nein, dann besteht keine Hinweispflicht, so jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 24.07.2019,5 Sa 676/19).

Im Streitfall war eine Arbeitnehmerin von 2017 bis Mitte 2019 durchgehend erkrankt und verlangte nach ihrer Genesung 14 Urlaubstage für 2017. Diese wären nach der Rechtsprechung zum Thema "Urlaub und Krankheit" an sich Ende März 2019 (= 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres 2017) untergegangen. Daher berief sich die Arbeitnehmerin darauf, dass der Arbeitgeber sie (unstreitig) im Jahre 2017 nicht auf den bevorstehenden Verfall des Urlaubsanspruchs hingewiesen hatte.

Das LAG Hamm wies die Klage ab, wie schon das Arbeitsgericht Paderborn (Urteil vom 04.04.2019, 2 Ca 1602/18). Der Leitsatz der Entscheidung des LAG Hamm lautet:

"Eine  Belehrungspflicht des Arbeitgebers dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder bis zum 31.03. des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen, besteht bei einer langfristig erkrankten Arbeitnehmerin nicht; diese Pflicht besteht erst wieder nach Wiedergenesung bezogen auf die konkreten Ansprüche der Arbeitnehmerin."

Das LAG Hamm hat die Revision zum BAG zugelassen, die mittlerweile eingelegt wurde. Voraussichtlicher Entscheidungstermin des BAG ist der 26.05.2020 (Aktenzeichen des BAG: 9 AZR 401/19).

Mittlerweile hat sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz der Meinung des LAG Hamm angeschlossen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020, 7 Sa 284/19).

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung des LAG Hamm finden Sie in Update Arbeitsrecht 01|2019 vom 02.10.2019 (Abonnement-Bereich).

Quelle:

https://www.hensche.de/hinweis-auf-drohenden-urlaubsverfall-bei-langer-krankheit-lag-Hamm-5-sa-676-19-18.04.2020-13.56.html