Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Die Repräsentanten und Vorstände der DuVG arbeiten ehrenamtlich auf der Basis
des Grundgesetzes mit unumstößlichen ethischen und moralischen Werten,
deshalb können wir die Mitgliedsbeiträge so gering halten und das bei
entsprechender Qualität und Leistung.

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Rechtsprechung

Coronas-Sonderzahlung statt Weihnachtsgeld

Corona-Sonderzahlung statt Weihnachtsgeld

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR befristet steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei in Form von besonderen Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet werden.

Darüber hinaus gibt es viele weitere Vertragsgestaltungen. So können Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern mögliche Weihnachtsgeldzahlungen in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen individuell regeln. Es handelt sich hierbei um eine arbeits- bzw. zivilrechtliche Problematik

Der Arbeitgeber kann das jährlich zu zahlende Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer nicht in eine steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfe und Unterstützung umwandeln, da eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld bereits vor dem 1.3.2020 bestanden hat.

Maßgeblich für die konkreten vertraglichen Vereinbarungen oder anderen rechtlichen Verpflichtungen zur Gewährung der Beihilfen und Unterstützungen ist der Zeitraum vom 1.3.-30.06.2021.2020, da nur in diesem Zeitraum von einer Veranlassung zur Abmilderung von zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise ausgegangen werden kann.

Eine Verlängerung der Steuerbefreiung bis 30.06.2021 führt nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung wird gestreckt.