Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Die DuVG ist anerkannter Tarifpartner
parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

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Dienstleistung Verkehr

Erläuterung zum Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz zur Wochenruhezeit:

ArbZG § 9 Sonn – und Feiertagsruhe.

 (1)     Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht

        beschäftigt werden. 1)

(2)     In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn

         oder Ende der Sonn – und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor oder

         zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden

         24 Stunden der Betrieb ruht.

(3)     Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24 stündigen Sonn und

         Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

Anmerkungen:

 

1)       Das grundsätzliche Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer an Sonn und Feiertagen gilt auch für Kraftfahrer, soweit diese als Arbeitnehmer tätig sind (siehe Ausbahnen nach § 10 ArbZG). Es gilt unabhängig vom Sonntagsfahrverbot nach § 30 StVO (Siehe § 10 Anm.3).

2)       Die Möglichkeit der Verlegung des Beginns/Endes der 24 stündigen Sonntagsruhe, so dass z.B. die erste „Montagsschicht“ bereits am Sonntag spätnachmittags um 18.00 Uhr beginnen kann, wenn die Sonntagsruhe entsprechend am Samstag um 18.00 Uhr eingelegt wurde, soll auch während der Woche einen ergonomisch  günstigen Schichtwechsel ermöglichen.

3)       Die Regelung für Kraftfahrer und Beifahrer berücksichtigt, dass das Sonntagsfahrverbot in der Regel am Sonntag um 22.00 Uhr endet. Diese Regelung ist jedoch nur für Fahrer von Fahrzeugen von Bedeutung, die nicht im Rahmen von Verkehrsbetrieben nach § 10 abs. 1 betrieben werden, und die als solche ohnehin vom Sonntagsbeschäftigungsverbot ausgenommen sind, sondern beispielsweise für Fahrer im Werksverkehr. Die Inanspruchnahme der Sonderregelung bedeutet gleichzeitig, dass die Sonntagsruhe am Samstag bereits um 22.00 Uhr beginnen muss.

Zu oben § 10 Anm. 3: Krankenhäuser und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen.

Zu oben § 10 Anm. 1: Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden.

Anmerkungen:

Ausdrücklich ausgenommen sind generell Verkehrsbetriebe d.h. Betriebe, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Waren bzw. Personen gerichtet ist. Der Transport und das Kommissionieren von leichtverderblichen Waren sind unabhängig davon, d.h. auch im Werkverkehr vom Sonntagsfahrverbot freigestellt. Für den sonstigen Verkehr bleibt dabei im übrigen das Fahrverbot  nach § 30 StVO an Sonn- und Feiertagen unberührt. Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 StVO gilt auch für Selbständige.

Von allgemeiner Bedeutung ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (BVerwG v. 19.9.2000, 1 C -17.99) zur Frage, ob die  Beschäftigten gegen die behördliche Feststellung der Zulässigkeit von Sonntagsarbeit klagen können. Durch das Gericht wurde bejaht, dass die Betroffenen gegen entsprechende Feststellungen der Behörde vor den Verwaltungsgerichten Klage erheben können.

Das Urteil ist insoweit auch für das Verkehrswesen von besonderer Bedeutung, als die einschlägige Ausnahmeregelung in § 10 Nr.10 ausdrücklich unter dem Vorbehalt steht: „sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können“. Nach § 13 Abs. 3 Nr.1 kann die zuständige Behörde (Arbeitsschutzbehörde bzw. Gewerbeaufsicht) feststellen, ob dies im Einzelfall zutrifft. Gegen diese Feststellung, so das Urteil, haben die Beschäftigten Klagebefugnis.

Abweichende Regelungen nach § 12 ArbZG

Während Abweichungen vom Sonntagsfahrverbot aufgrund der verfassungsmäßigen Vorgaben nur durch den Gesetzgeber und nicht durch den Tarifvertrag möglich sind, können die vom Gesetz vorgegebenen Ausgleichsregelungen für zulässige Sonntagsarbeit durch Tarifvertrag modifiziert werden. Dies gilt u.a. auch namentlich für die in § 10 Abs. 1 Nr. 10 genannten Bereiche des Transportgewerbes. Hinsichtlich betrieblicher Vereinbarungen nach § 7 ArbZG.

Arbeitszeitgesetz zur Wochenendarbeit im Transportbereich, (Ausnahmen)

Ausdrücklich ausgenommen sind generell Verkehrsbetriebe, d.h. Betriebe, deren Hauptzweck auf die Beförderungen von Waren bzw. Personen gerichtet ist. Der Transport und das Kommissionieren von leichtverderblichen Waren sind unabhängig davon, d.h. auch im Werkverkehr vom Sonntagsbeschäftigungsverbot freigestellt. Für den sonstigen Verkehr bleibt dabei im übrigen das Fahrverbot nach § 30 StVo an Sonn und Feiertagen unberührt. Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 StVO gilt auch für Selbständige.

§ 30 StVO lautet wie folgt:

§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1)     Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist besonders verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin-und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

(2)     Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören.

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für kombinierten Güterverkehr Schiene – Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder dem nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km.

1.a) Kombinierten Güterverkehr Hafen -Straße zwischen Belade – und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An –und Abfuhr)

2. die Beförderung von

a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen

b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen

c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

d) leichtverderblich en Obst und Gemüse,

3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Zu Absatz 3

Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4 fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt. Das Sonntagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge).